Altusried

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Das bayerische Kommunalrecht

Quelle: Bayerische Landeszentrale für politische Bildung 

Für die "große" Politik ist weder der Gemeinderat noch der Kreistag zuständig. Hier wird nicht über die Rolle der Bundeswehr bei ihren Einsätzen an den Unruheherden dieser Welt entschieden und auch nicht über die neuen Mitgliedskandidaten der EU. Im Gemeinderat und im Kreistag geht es um die vermeintlich "kleinen Dinge des täglichen Lebens": um die ordnungsgemäße Wasserversorgung und um die Ausweisung neuer Baugebiete, um den Bau von Schulen und Krankenhäusern und die geregelte Abfallbeseitigung. 

In der rechten Leiste haben wir nähere Informationen zum bayerischen Kommunalrecht für Sie gesammelt.

Kommunalwahlen

Gemeinderat und Bürgermeister werden im Turnus von sechs Jahren in den sogenannten Kommunalwahlen gewählt. Bei den letzten Kommunalwahlen im März 2020 wurden in Bayerns Kommunen und Landkreisen jeweils Bürgermeister, Gemeinderat, Landrat und Kreistag neu bestimmt. Näheres hierzu finden Sie auf unserer Wahlseite.

Die nächsten Wahlen finden im März 2026 statt. 

Die gemeindlichen Zuständigkeiten

Die Gemeinde hat im komplizierten Staatsgefüge eine herausragende Stellung. Bedenken Sie, dass zahlreiche Vorschriften der EU und 80% der Bundes- und der Landesgesetze von den Gemeinden vollzogen und zwei Drittel aller öffentlichen Investitionen von den Gemeinden getätigt werden.

Treffend sagt die Bayerische Gemeindeordnung: "Die Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens." (Art.1 S. 2 GO).

Der Gemeinde ist die Rolle zugedacht, sich um das unmittelbare Lebensumfeld ihrer Einwohner zu kümmern. So ist die Gemeinde für alle mit der Örtlichkeit stark verbundenen Angelegenheiten zuständig. Im Rahmen dieses Allzuständigkeitsgrundsatzes entscheidet die Gemeinde zum Beispiel 

  • über ihre Entwicklung und Gestaltung
    • durch die Ausweisung von Wohngebieten,
    • durch die Erweiterung eines Gewerbegebietes,
    • durch die Gestaltung der Ortsmitte,
    • durch die Anlegung von Freizeiteinrichtungen,
    • durch den Bau von Geh- und Radwegen,
    • durch die Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen,
  • über den Bau und die Erweiterung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, z.B. über die Wasser-, Strom- und Gasversorgung und 
  • über die Abwasserbeseitigung über den Bau öffentlicher Einrichtungen, z.B. Kindergärten und Kinderspielplätze, Büchereien und Museen, Schwimmbäder und Eissporthallen usw. 

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Das Selbstverwaltungsrecht

Das Selbstverwaltungsrecht verleiht der Gemeinde weitestgehend Entscheidungsfreiheit. Bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben ist die Gemeinde natürlich an das geltende Recht gebunden. Innerhalb des Rechts ist sie in ihrem Handeln aber weitestgehend frei. Insbesondere darf sich der Staat keinesfalls in die Entscheidungsfreiräume des ersten Bürgermeisters und des Gemeinderats einmischen, allenfalls die Gemeinde beraten und unterstützen. Dem Selbstverwaltungsrecht widerspricht es aber nicht, wenn die Gemeinde gesetzlich dazu verpflichtet ist, ganz bestimmte Aufgaben, die für das Leben in der gemeindlichen Gesellschaft notwendig sind, zu erfüllen.

So muss die Gemeinde einwandfreies Trinkwasser liefern, das Abwasser beseitigen, ihre Straßen, Wege und Plätze unterhalten, Bestattungseinrichtungen schaffen und vieles mehr. Bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgaben hat die Gemeinde lediglich die Freiheit zu entscheiden, wie sie diese Aufgaben erfüllt. Dagegen kann die Gemeinde bei den nicht unbedingt lebensnotwendigen, sog. freiwilligen Aufgaben neben dem Ob (...sie überhaupt tätig werden will) auch das Wie (...sie tätig werden will) nach eigenem Ermessen entscheiden (z.B. Gestaltung des Bürgerhauses, dessen Ausstattung und Unternehmensform,...).

Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, die treibende Kraft, der Motor des gemeindlichen Handelns

Wie kaum in einem anderen Land sind die bayerischen Gemeinden eigenständig. Diese "Freiheit der Kommunen" ist verfassungsrechtlich garantiert. Als Hüter der Verfassung wachen der Bayerische Verfassungsgerichtshof, aber auch das Bundesverfassungsgericht, darüber, dass die Kernbereiche der Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden.

Die Bayerische Verfassung hebt in ihrem Artikel 11 nicht nur die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung hervor, sondern auch den Wert der Gemeinden für die Demokratie im Land:  "Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben" (Art. 11 Abs. 4 BV).

Die interne Aufgabenverteilung: Schwimmbad oder Bücherei - Wer entscheidet das?

Wer entscheidet, was in der Gemeinde gemacht wird? Die Gemeindeordnung hat die Entscheidungskompetenz auf die beiden gleichberechtigten Schultern Gemeinderat und erster Bürgermeister verteilt.

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister entscheidet über die alltäglichen Routinefragen und die unaufschiebbaren Angelegenheiten. Er ist Vorsitzender des Gemeinderats und seiner Ausschüsse und schließlich auch Leiter der Verwaltung. Seine Gemeinde vertritt er nach außen. Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse muss er vollziehen. Zu seiner Entlastung kann er seine Befugnisse aber auch auf die weiteren Bürgermeister (sie werden vom Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte gewählt), unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere Gemeinderatsmitglieder oder auf die Gemeindebediensteten übertragen.

Gemeinderat

Über alle für die Gemeinde bedeutsamen Angelegenheiten, so auch über die Entscheidung "Schwimmbad oder Bücherei?", entscheidet der Gemeinderat. Dieses Beschlussgremium besteht aus dem ersten Bürgermeister und den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. In Altusried sind dies insgesamt 20 Gemeinderatsmitglieder. Bei der nächsten Wahl im Jahr 2008 werden es (wegen der steigenden Einwohnerzahlen) 24 sein.

Bei den Abstimmungen in den Sitzungen des Gemeinderats hat der erste Bürgermeister eine Stimme wie jedes andere Gemeinderatsmitglied auch.

Ausschüsse

Nicht nur in den größeren Städten wäre der Gemeinderat überfordert, über sämtliche wichtigen Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Zu seiner Entlastung kann er für einige seiner Aufgaben (nicht alle!) beschließende, in jedem Fall aber vor der endgültigen Entscheidung im Plenum vorberatende Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse sind verkleinerte Abbilder des Gemeinderats. In ihnen muss sich das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Gemeinderat widerspiegeln. 

Wie finanzieren sich die Gemeinden und wo fließen die Finanzmittel hin?

Aus dem Selbstverwaltungsrecht ergibt sich letztendlich auch die Finanzausstattung der Gemeinden. Ein kleiner Teil der Einnahmen fließt aus der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, zum Beispiel aus dem Verkauf bzw. der Verpachtung von Grundstücken, der Vermietung von Wohnungen, aber auch aus Kreditaufnahmen. Einen gewichtigen finanziellen Beitrag leistet der Bürger durch die Zahlung von Steuern, Beiträgen und Gebühren. Schließlich unterstützt auch der Staat die Gemeinden mit Zuweisungen aus dem Finanzausgleich und Zuschüssen zu einzelnen Projekten.

Diese Einnahmen fließen dann in eine Reihe von Ausgabepositionen. Dazu gehören sowohl Investitionen (Straßenbauprojekte, Vorfinanzierung von Neubaugebieten, Neubau oder Erweiterung bei Schulen, Kindergärten, Freibad, Festhallen, Bücherei, Feuerwehren, ...) sowie laufende Ausgaben wie der Unterhalt der öffentlichen Einrichtungen, die Finanzierung der Feuerwehren und Zuschüsse an Vereine und Organisationen. Zu den größten Belastungen im Gemeindehaushalt gehören (neben den Investitionen) insbesondere die Umlagen (Kreisumlage, Abwasserverband, Solidarumlage, ...) und die Personalkosten (Schulen, Kindergärten, Rathaus, Bauhof, Freibad, Bücherei, div. Hausmeister und Reinigungskräfte, ...).

Wie kann man auf die Gemeindepolitik Einfluss nehmen?

Die Wahl des ersten Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder ist nicht die alleinige Möglichkeit, die Gemeindepolitik zu beeinflussen. Es gibt zahlreiche Informationsquellen und Mitwirkungsmöglichkeiten. In Altusried sind dies beispielsweise:

  • Bekanntmachungsblatt der Gemeinde
  • Zeitungsberichte
  • Besuch von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen
  • Bürgerversammlung in den Ortsteilen
  • Informationsveranstaltungen anlässlich aktueller Planungen (z. B. Umgehungsstraße)
  • Allgemeines Beschwerderecht (aus dem Petitionsrecht fließend)
  • Ehrenamtliche Mitarbeit
  • Gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligungen, zum Beispiel in Bauleitplanverfahren, Planfeststellungsverfahren
  • Bürgerinitiativen
  • Mitarbeit in Parteien, Vereinen
  • Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Bürgerantrag (auf Gemeinde- und Landkreisebene)

Der Landkreis

Die 71 bayerischen Landkreise sind für die Erfüllung der kommunalen Aufgaben zuständig, die über die Bedeutung der Gemeinde hinausgehen, also für überörtliche Angelegenheiten. Überörtlich sind die Aufgaben meist dann, wenn die Gemeinden fachlich und finanziell überfordert wären, die Aufgabe zu erfüllen. Oder anders formuliert: Die spezielle Aufgabenerfüllung erfordert ein größeres Einzugsgebiet. Sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten der Landkreise nehmen im Übrigen auch die 25 kreisfreien Städte in Bayern wahr.

Wie auch bei der Gemeinde sind die eigenen Landkreisaufgaben entweder Pflichtaufgaben oder freiwillige Aufgaben. Daneben erfüllen auch die Landkreise für den Staat verschiedene Aufgaben.

(siehe hierzu Grafik rechts: "Landkreisaufgaben")

Wer entscheidet darüber, was im Landkreis gemacht wird?

Was für die Gemeinde der Bürgermeister, ist für den Landkreis der Landrat, der Kreistag ist mit dem Gemeinderat zu vergleichen. Als drittes Hauptorgan muss der Kreistag aus seiner Mitte einen ständigen Kreisausschuss bilden, der im Wesentlichen die Themen der Kreistagssitzungen vorbereitet. Zu seiner Entlastung kann der Kreistag an den Kreisausschuss Aufgaben zur endgültigen Entscheidung delegieren, aber auch weitere beschließende und vorberatende Ausschüsse bilden.
    
Wie finanziert sich der Landkreis?

Natürlich haben auch die Landkreise das Recht auf eine ausreichende Finanzausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einnahmen aus Abgaben, zum Beispiel als Gegenleistung des Bürgers für die Abfallbeseitigung, sind eher gering. Die Haupteinnahmequelle der Landkreise ist die von den kreisangehörigen Gemeinden zu zahlende Kreisumlage. Daneben werden sie vom Staat über den Finanzausgleich "gefördert". So erhalten die Landkreise jährlich eine Schlüsselzuweisung und eine Finanzzuweisung, sie sind am Aufkommen der Grunderwerbsteuer beteiligt. Für Krankenhausbauten erhalten sie ebenso Zuwendungen wie für den Bau von Kreisstraßen, Berufsschulen, Gymnasien und andere Investitionen.