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Wann ist die Grundsteuer fällig? Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten? Wie hoch ist die Hundesteuer? Diese Seite beantwortet viele Fragen rund um die gemeindlichen Steuern und Gebühren.
Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer unterteilt sich in die
Das Finanzamt Kempten ermittelt für jedes Grundstück im Gemeindegebiet Altusried den Eigentümer und errechnet den Grundsteuermessbetrag, welcher Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist.
Der Markt Altusried ist an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Kempten gebunden. Auf Basis des Grundsteuermessbescheides wird sodann vom Markt Altusried der Grundsteuerbescheid erstellt. Dabei wird der Messbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Die sich daraus errechnete Grundsteuer wird per Bescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt. Dieser Bescheid gilt auch für die kommenden Jahre unverändert fort, bis der jeweilige Eigentümer einen neuen Bescheid erhält. Sofern sich die Berechnungsgrundlagen ändern sollten (z.B.: Grundsteuermessbetrag, Eigentümerwechsel, Änderung des Hebesatzes), setzt der Markt Altusried die Grundsteuer in einem neuen Bescheid fest.
Fälligkeit der Grundsteuer
Die Jahressteuer wird in vier Raten fällig: jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 01.07. eines Jahres in einer Summe entrichtet werden.
Hebesätze in der Gemeinde Altusried
Hinweis bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. alle Änderungen (bspw. Verkauf, Schenkung) innerhalb eines Jahres werden erst zum 01.01. des Folgejahres durch das Finanzamt berücksichtigt. Auf den Zeitpunkt der Umschreibung hat der Markt Altusried keinen Einfluss. Folglich bleibt bei einem Verkauf während des Jahres der bisherige Eigentümer für das komplette Kalenderjahr steuerpflichtig.
Grundsteuerreform – Die neue Grundsteuer in Bayern
Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, wie bspw. in den Straßenbau und dient zugleich der Finanzierung von Schulen und Kitas. Somit ist die Grundsteuer für jeden einzelnen Gemeindebürger von besonderer Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Ab dem Jahr 2025 spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.
Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 01. Januar 2022 (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert.
Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 01. Januar 2022 maßgeblich (sog. Stichtag).
Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 01. Juli bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch in Papierform einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie ab 01. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder im Rathaus Altusried.
WICHTIG: Halten Sie bitte die Abgabefrist ein.
Weitere Informationen:
Allgemeine Informationen
Durch das jeweils zuständige Finanzamt wird der maßgebende Gewerbesteuermessbetrag ermittelt. Der Markt Altusried ist an den Gewerbesteuermessbescheid gebunden.
Auf Basis des Gewerbesteuermessbescheides wird sodann vom Markt Altusried der Gewerbesteuerbescheid erstellt. Dabei wird der Messbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Die sich daraus errechnete Gewerbesteuer wird per Bescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Eine Herab- bzw. Höhersetzung der Vorauszahlungen kann nur direkt über das zuständige Finanzamt beantragt werden.
Fälligkeit der Gewerbesteuer
Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer werden in vier Raten fällig, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres. Abweichend hiervon werden nach entsprechender Veranlagung des betreffenden Jahres weitere Fälligkeiten per Bescheid festgelegt.
Hebesatz
Der Hebesatz in der Gemeinde Altusried beträgt 330%.
Corona-Krise: Stundungsantrag
Um die durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten, bietet der Markt Altusried die Möglichkeit der zinslosen Stundung. Dies ist nur für unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vorgesehen. Den entsprechenden Stundungsantrag können Sie hier herunterladen:
Stundungsantrag Gewerbesteuer (pdf)
Allgemeine Informationen
Die Wasser-/Abwassergebühren werden jährlich für den Abrechnungszeitraum 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres gegenüber dem Gebührenpflichtigen per Bescheid festgesetzt. Bei der Abrechnung werden dabei die bereits geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt. Der sich daraus ergebende Abrechnungsbetrag wird am 15.11. eines Jahres zur Zahlung fällig. Gleichzeitig werden auf Basis des aktuellen Verbrauchs die Vorauszahlungen für den kommenden Abrechnungszeitraum festgesetzt, welche zum 15.02., 15.05. und 15.08. des Folgejahres fällig sind.
Für die Abrechnung der Wasser-/Abwassergebühren ist der aktuelle Stand des Wasserzählers ausschlaggebend. Die Zähler werden dazu üblicherweise jeweils im September von durch den Markt Altusried beauftragte Personen abgelesen. Sofern ein Wasserzähler z.B. wegen Abwesenheit nicht zugänglich sein sollte und somit nicht abgelesen werden kann, ist der entsprechende Zählerstand vom Eigentümer selbst an den Markt Altusried zu melden (per Post durch die Ablesekarte oder über die Homepage des Marktes Altusried). Sofern keine Meldung an den Markt Altusried erfolgt, wird der Verbrauch geschätzt.
Hinweis bei Eigentümerwechsel
Der Markt Altusried setzt auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs bis zur Übergabe des Objekts die Wasser-/Abwassergebühren gegenüber dem bisherigen Eigentümer fest. Hierzu muss dem Markt Altusried der Zählerstand mitgeteilt werden.
Verbrauchsgebühr Wasser:
0,97 € (netto) pro m³ Wasser zzgl. 7% Mehrwertsteuer.
Hinzu kommt eine Grundgebühr, die von der Größe des eingebauten Wasserzählers abhängt.
Weitere Informationen: siehe Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (pdf)
Einleitungsgebühr Abwasser:
2,64 € pro m³ Abwasser.
Weitere Informationen: siehe Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (pdf)
Allgemeine Informationen
Der Markt Altusried erhebt für das Landratsamt Oberallgäu eine Abwasserabgabe. Hiervon sind nur die Eigentümer von Anwesen betroffen, welche nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.
Bei der Berechnung der Abwasserabgabe sind die am 30.06. des Vorjahres gemeldeten Einwohner ausschlaggebend. Der Abgabesatz beträgt derzeit 17,90 Euro/Person. Der Markt Altusried setzt die Abwasserabgabe jährlich per Bescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen (Eigentümer) fest. Der entsprechende Fälligkeitstermin ist aus dem Bescheid ersichtlich.
Sofern entsprechende Nachweise (Wartungsprotokolle, Gutachten des privaten Sachverständigen und Entleerungsnachweise) vorgelegt werden, ist eine Befreiung von der Abwasserabgabe möglich.
Landwirte können ebenfalls befreit werden, sofern deren häusliche Abwässer nach Vorklärung in einer 3-Kammer-Ausfaulgrube in die Güllegrube eingeleitet werden und zudem der Klärschlamm ordnungsgemäß beseitigt wird (Anlieferung bei dem Abwasserzweckverband).
Die Kostensatzung mit Kommunalem Kostenverzeichnis enthält die Gebühren und Auslagen für alle Amtshandlungen.
Kostensatzung mit Kommunalem Kostenverzeichnis (pdf) (Fassung vom 29.07.2022)
>> Allgemeine Informationen:
Der Markt Altusried erhebt gemäß der gemeindlichen Hundesteuersatzung eine Hundesteuer. Die Hundesteuer ist eine Jahresaufwandssteuer und fällt für jeden Hund, welcher über vier Monate alt ist, an. Grundsätzlich beträgt die Hundesteuer für den ersten Hund 75,00 Euro, für den zweiten Hund 135,00 Euro und für jeden weiteren Hund 175,00 Euro. Für den ersten Hund im Außenbereich wird eine Steuerermäßigung gewährt.
Auf Antrag, können sich Hundehalter unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 2 der Hundesteuersatzung) von der Hundesteuer befreien lassen. Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Hunde sind von Hundehaltern/Eigentümer unaufgefordert bei dem Markt Altusried anzumelden.
Der Markt Altusried erstellt jedes Jahr einen Bescheid über die Hundesteuer. Hieraus ist auch der entsprechende Fälligkeitstermin ersichtlich.
>> Hundesteuersatzung:
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Fassung vom 05.12.2022 - gültig ab 01.01.2023)
Tags: Konto, Bank, Bankverbindung, Kontoverbindung, Bankdaten
Wir beantworten gerne Ihre Fragen zu den gemeindlichen Steuern und Gebühren.
Ihre Ansprechpartnerin in der Finanzverwaltung im Rathaus:
Christine Kozel
Tel. 08373 299-39
E-Mail schreiben
Die Konten des Marktes Altusried:
Raiffeisenbank im Allgäuer Land eG
BIC: GENODEF1DTA
IBAN: DE06733692640000112470
Sparkasse Allgäu
BIC: BYLADEM1ALG
IBAN: DE71733500000310023031
Das Formular für die Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) finden Sie im Serviceportal.
Rathausplatz 1 | Telefon 08373 299-0 |
87452 Altusried | Telefax 08373 299-11 |
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