Altusried

Seitenbereiche

Übermittlungssperre

Sie haben gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf kostenfreie Eintragung von Datenübermittlungssperren. Damit können Sie eine Übermittlung von Meldedaten an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.

Das Meldegesetz sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Datenübermittlungssperre in folgenden Fällen vor:

  • Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen
  • Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an die Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
  • Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
  • Übermittlung von Daten an die Religionsgemeinschaften
  • Übermittlung von einfachen Melderegisterauskünften per Internet

Für die Beantragung einer Übermittlungssperre ist ein schriftlicher Antrag notwendig.

Auskunftssperre

Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) und unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen. Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn:

  • der Betroffene glaubhaft macht, dass bei einer Melderegisterauskunft ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
  • der Betroffene ein berechtigtes Interesse am Ausschluss der erweiterten Melderegisterauskunft über seine Person nachweist.

Einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe und der Vorlage von geeigneten Nachweisen beim Einwohnermeldeamt beantragen.

Für eine Auskunftssperre ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.