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Sie haben gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf kostenfreie Eintragung von Datenübermittlungssperren. Damit können Sie eine Übermittlung von Meldedaten an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.
Das Meldegesetz sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Datenübermittlungssperre in folgenden Fällen vor:
Für die Beantragung einer Übermittlungssperre ist ein schriftlicher Antrag notwendig.
Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) und unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen. Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn:
Einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe und der Vorlage von geeigneten Nachweisen beim Einwohnermeldeamt beantragen.
Für eine Auskunftssperre ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.