Hauptmenü
Navigation
Navigation
- Gemeinde
- Rathaus
- Kultur
- Freizeit & Urlaub
Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da dies andernfalls eine Ordnungswidrig darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf oben genannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.
Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.
Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgelisteten Änderungen durch das neue Meldegesetz vom 01.11.2015.
Seit 01.06.2004 ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue bisher nicht gemeldete Wohnung im Bundesgebiet beziehen.
Eine Abmeldung ist weiterhin erforderlich bei einem Wegzug ins Ausland oder einem Wegzug in eine bereits bestehende Wohnung im Bundesgebiet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegzug bei uns abzumelden. Diese gesetzliche Verpflichtung erfüllen Sie nach Abgabe eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da dies andernfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Abmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf oben genannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.
Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.
Die Ausweisdokumente (Wohnort und Anschrift) werden bei der Anmeldung in der neuen Wohngemeinde entsprechend geändert. Die Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden (z.B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen.
Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgelisteten Änderungen durch das neue Meldegesetz vom 01.11.2015.
Auch wenn Sie innerhalb Altusried umziehen, müssen Sie dies binnen von 2 Wochen der Meldebehörde mitteilen.
Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahren) wird keine Vollmacht benötigt. Es genügt, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen der anderen Familienmitglieder vorspricht.
Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgelisteten Änderungen durch das neue Meldegesetz vom 01.11.2015.
Zum 1. November 2015 ist bundesweit ein einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, das die früheren 16 Landesmeldegesetze abgelöst hat. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wohnungsgeberbestätigung:
Meldepflicht:
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten: