Altusried

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Reinigungs und Sicherungsverordnung

Diese Verordnung regelt die Pflichten der Grundstückseigentümer zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege und Gehbahnen.

Reinigungs- und Sicherungsverordnung
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      (Verordnung vom 23. März 2021)

Reinigen

Wie auch in allen anderen Kommunen üblich, besteht aufgrund der Verordnung für die Anlieger an öffentlichen Straßen eine generelle Reinigungspflicht. Diese bezieht sich primär auf Bürgersteige, Geh- und Radwege sowie angrenzende Grünflächen, die am eigenen Grundstück anliegen. Diese sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu kehren und von Unrat zu befreien.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich zudem auf allen Siedlungsstraßen bis zur Straßenmitte. Stärker befahrene Straßen müssen hingegen nur am Straßenrand gereinigt werden, nur bei Hauptstraßen mit hohem Durchgangsverkehr besteht für den Fahrbahnbereich keine Reinigungspflicht. Welche Straßen zu welcher Kategorie gehören, kann dem Straßenverzeichnis (Anlage zur Verordnung) entnommen werden.

Räumen und Streuen

Die Verordnung regelt weiterhin die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Demnach besteht die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen bei Glätte werktags ab 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr, jeweils bis 20 Uhr abends. Als Gehbahn gilt dabei ein abgegrenzter Bürgersteig oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, ein Streifen von 1 Meter Breite am Fahrbahnrand. Bei einem einseitigen Gehweg sind nur die Eigentümer derjenigen Grundstücke zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, vor denen der Gehweg liegt.

Bitte nehmen Sie die Räum- und Streupflicht sehr ernst, da Sie bei einem Unfall, der auf der Gehbahn vor Ihrem Grundstück passiert, unter Umständen zu Schadenersatz herangezogen werden können.

Wer beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder aus Abwesenheit selbst nicht in der Lage ist, der Verpflichtung zum Räumen und Streuen nachzukommen, muss eine andere Person mit der Wahrnehmung der genannten Aufgaben beauftragen.

 

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