Personalausweis
- Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung möglich.
- Persönliche Vorsprache mit altem Personalausweis oder Reisepass. Zur Antragstellung ist kein Formblatt erforderlich.
- Bringen Sie ein Lichtbild (schwarzweiß oder farbig) aus neuerer Zeit in der Größe von mind. 45 x 35 mm im Hochformat mit (siehe Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei). Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen. Lichtbilder, die Sie im Halbprofil darstellen, können ebenfalls vorgelegt werden.
- Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Die Verlängerung ist nicht möglich.
- Die erstmalige Ausstellung für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. In den übrigen Fällen beträgt die Gebühr 8,-- €.
- Der Personalausweis wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit beläuft sich auf ca. 3 Wochen. Die Aushändigung kann auch an eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig.
- Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten; die Gebühr hierfür beträgt 8,-- €. Die Antragstellung ist ausschließlich in Verbindung mit der Beantragung eines Personalausweises möglich.
- Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin (siehe Länderinfos des Auswärtigen Amtes).
- Für besonders beeinträchtigte Mitbürgerinnen und Mitbürger bietet das Einwohnermeldeamt an, den Antrag auf Ausweisdokumente in der Wohnung des Antragstellers/der Antragstellerin durch einen Bediensteten/eine Bedienstete entgegenzunehmen. Ein entsprechender Termin kann unter Tel. 08373/29927 vereinbart werden. Außerdem können auf Wunsch Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, von der Ausweispflicht befreit werden.
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